Art. 57 32016R1719
Methode für die Verteilung von Engpasserlösen
1.
Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1222 erarbeiten alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für eine Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität.
2.
Bei der Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Methode berücksichtigen die ÜNB die Methode für die Verteilung von Engpasserlösen, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2015/1222 entwickelt wurde.
3.
Bei der Erarbeitung der Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität gelten die Anforderungen des Artikels 73 der Verordnung (EU) 2015/1222.