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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Unterdivision“ eine ICES-Unterdivision der Ostsee im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates ; 2. „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf; 3. „Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC; 4. „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden. KAPITEL II FANGMÖGLICHKEITEN
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung; 2. „Ostsee“ die ICES-Gebiete IIIb,…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea —…
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.