Erwägungsgrund 2 32016R1903
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte und der gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.