Erwägungsgrund 4 32016R1903
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015 und für alle Bestände zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.