Erwägungsgrund 10 32016R1903
Was Hering im Golf von Riga anbelangt, so lassen verfügbare wissenschaftliche Gutachten dort auf einen sehr starken Jahrgang 2015 schließen. Die Festsetzung einer TAC im Einklang mit der in Anhang I Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit würde zu einer beträchtlichen Zunahme der Biomasse des Laicherbestands führen, die wiederum zu einem starken Wettbewerb um Nahrung, einem langsamerem Wachstum, einem niedrigeren Zustandsfaktor und einer insgesamt schlechteren Qualität des Fischs führen würde. Da die Biomasse des Laicherbestands bei diesem Bestand über den in Anhang II Spalte A der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse liegt, ist es angebracht, die TAC im Einklang mit den in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, da dies erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden von diesem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb der Bestände im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung hervorgerufen wurde.