Erwägungsgrund 6 32018R1628
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20-24 unterhalb der Referenzpunkte für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 liegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung angegebenen Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen.