Art. 7 Abs. 1 32018R1628VERORDNUNG (EU) 2018/1628 DES RATES vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als sieben Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.
Art. 10 Abs. 1 32025R2454VERORDNUNG (EU) 2025/2454 DES RATES vom 1. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer…
Art. 11 Abs. 4 32025R2454VERORDNUNG (EU) 2025/2454 DES RATES vom 1. Dezember 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern
Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.