Erwägungsgrund 11 32016R1903
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission gelten. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallende Bestände festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, wenn sie der Kommission Daten übermitteln.