Erwägungsgrund 6 32016R2030
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am 18. März 2016 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben —