Erwägungsgrund 4 32016R2030
Wenn das Amt einen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ernennt, sollte dieser weiterhin für die Datenverarbeitung durch das Sekretariat des Überwachungsausschusses zuständig sein.