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TEIL A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 100 Absatz 3 1. Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Ausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente: a) das Wort „Pflanzengesundheitszeugnis“, der Reihe nach gefolgt von: i) den Buchstaben „EU“; ii) dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat; iii) einem Schrägstrich; iv) einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde; b) die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers oder der Privatperson, der/die die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr beantragt hat; c) die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers; d) die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer; e) das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände; Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden; f) ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden; g) die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung; h) die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung; i) die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke; j) die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt; k) den Satz „Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen.“ Optional kann folgende Klausel hinzugefügt werden: „Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen.“; l) die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden; m) die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion“; n) das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung; o) die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde; p) die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung; q) das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung; r) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung; s) die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will; t) die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; u) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; v) die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet; w) die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und x) optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis“ unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden. 2. Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist grün, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Absatz 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann. Text von Bild Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr 1. Name und Anschrift des Ausführers: 2. PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS Nr. EU XX /00000000. 3. Name und Anschrift des angegebenen Empfängers 4. Pflanzenschutzdienst von an den/die Pflanzenschutzdienst(e) von 5. Ursprungsort 6. Angegebenes Transportmittel 7. Angegebener Grenzübertrittsort 8. Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses Botanischer Name der Pflanzen 9. Angegebene Menge Text von Bild Datum Amtlicher Stempel 10. Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für regulierte Nichtquarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen (*). 11. Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18. Ort der Ausstellung 12. Behandlung 13. Chemikalie (Wirkstoff) 14. Dauer und Temperatur Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten 15. Konzentration 16. Datum 17. Sonstige Angaben (*) Optionale Klausel TEIL B Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 101 Absatz 4 1. Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein Drittland enthält die folgenden Elemente: a) die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr“, der Reihe nach gefolgt von i) den Buchstaben „EU“; ii) dem in Artikel 67 Buchstabe a genannten Zwei-Buchstaben-Code für den Mitgliedstaat, in dem der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragende Unternehmer seinen eingetragenen Sitz hat; iii) einem Schrägstrich und iv) einem individuellen Identifizierungscode für das Zeugnis, bestehend aus Zahlen oder einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, wobei die Buchstaben für die Region oder gegebenenfalls den Verwaltungsbezirk des Mitgliedstaats stehen, in welcher bzw. welchem das Zeugnis ausgestellt wurde; b) die Wörter „Name und Anschrift des Absenders“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des registrierten Unternehmers, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr beantragt hat; c) die Wörter „Name und Anschrift des angegebenen Empfängers“, gefolgt vom Namen und von der Anschrift des angegebenen Empfängers; d) die Wörter „Pflanzenschutzdienst von“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaats, dessen Pflanzenschutzdienst das Zeugnis ausstellt, gefolgt von den Wörtern „An: Pflanzenschutzdienst(e) von“, gefolgt vom Namen des Bestimmungslandes bzw. von den Namen der Bestimmungsländer; e) das Wort „Ursprungsort“, gefolgt von dem Ursprungsort bzw. den Ursprungsorten der in der Sendung, für die das Zeugnis ausgestellt wird, enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände. Auf jeden Fall sollte der Name des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer angegeben werden; f) ein nicht nummeriertes Feld, das für das EU-Logo vorbehalten ist. Optional können andere amtliche Logos hinzugefügt werden; g) die Wörter „Angegebenes Transportmittel“, gefolgt vom angegebenen Transportmittel für diese Sendung; h) die Wörter „Angegebener Grenzübertrittsort“, gefolgt vom angegebenen Ort des Übertritts über die Grenze zum Bestimmungsland dieser Sendung; i) die Wörter „Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses; botanischer Name der Pflanzen“, gefolgt von einer Beschreibung der Sendung, einschließlich des botanischen Namens der Pflanzen oder der Bezeichnung des Erzeugnisses, von Unterscheidungsmerkmalen und Angaben zur Anzahl und zur Art der in der Sendung enthaltenen Packstücke; j) die Wörter „Angegebene Menge“, gefolgt von der Menge der in der Sendung enthaltenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, als Anzahl oder Gewicht ausgedrückt; k) folgenden Text: „Hiermit wird bescheinigt, — dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus …(Ursprungsland/Ursprungsvertragspartei) nach …(wiederausführendes Land/wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. …beigefügt war, dessen □Original □beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; — dass sie □verpackt □umgepackt worden sind, in □ihren ursprünglichen □neuen Behältern befördert werden; — dass sie aufgrund des □ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und □einer zusätzlichen Untersuchung als den pflanzengesundheitlichen Vorschriften des einführenden Lands/der einführenden Vertragspartei entsprechend angesehen werden und — die Sendung während ihrer Lagerung in …(wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.“ Die geforderten Informationen sind in diesen Text einzufügen und die zutreffenden Kästchen sind anzukreuzen; l) die Wörter „Zusätzliche Erklärung“, gefolgt von der zusätzlichen Erklärung gemäß Artikel 71 Absatz 2 und der Angabe gemäß Artikel 71 Absatz 3 und — optional — weiteren für die Sendung relevanten Informationen zur Pflanzengesundheit. Reicht der Platz für die vollständige zusätzliche Erklärung nicht aus, so kann eine Anlage hinzugefügt werden. Die Anlage sollte nur Informationen enthalten, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis enthalten sein müssen. Auf allen Seiten der Anlage sollte die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses angegeben sein und alle Seiten sollten in gleicher Weise wie das Pflanzengesundheitszeugnis datiert, unterzeichnet und gestempelt sein. In dem Pflanzengesundheitszeugnis sollte in der entsprechenden Rubrik auf etwaige Anlagen verwiesen werden; m) die Wörter „Entseuchung und/oder Desinfektion“; n) das Wort „Behandlung“, gefolgt von Angaben zur bei der Sendung durchgeführten Behandlung; o) die Wörter „Chemikalie (Wirkstoff)“, gefolgt vom Wirkstoff der Chemikalie, die für die Behandlung nach Buchstabe n verwendet wurde; p) die Wörter „Dauer und Temperatur“, gefolgt von Angaben zur Dauer und gegebenenfalls zur Temperatur der Behandlung; q) das Wort „Konzentration“, gefolgt von der Angabe der Konzentration der Chemikalie bei der Behandlung; r) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Durchführung der Behandlung; s) die Wörter „Sonstige Angaben“, gefolgt von etwaigen sonstigen Angaben, die die zuständige Behörde in das Zeugnis aufnehmen will; t) die Wörter „Ort der Ausstellung“, gefolgt vom Ort der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; u) das Wort „Datum“, gefolgt vom Datum der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses; v) die Wörter „Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten“, gefolgt vom Namen und von der Unterschrift der beauftragten Person, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt und unterzeichnet; w) die Wörter „Amtlicher Stempel“, gefolgt vom amtlichen Stempel der zuständigen Behörde, die das Pflanzengesundheitszeugnis ausstellt, und x) optional kann auf dem Zeugnis der Satz „(Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis“ unterhalb des Rahmens hinzugefügt werden. 2. Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht auf elektronischem Wege ausgestellt, so enthält das verwendete Papier ein von der zuständigen Behörde, die das Zeugnis unterzeichnet, festgelegtes Wasserzeichen, eingeprägtes Siegel oder eingeprägtes Logo. Die Farbe des vorgedruckten Texts ist braun, mit Ausnahme der Nummer des ursprünglichen Zeugnisses gemäß Nummer 1 Buchstabe a Nummer iv, die eine andere Farbe haben kann. Text von Bild Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr 1. Name und Anschrift des Ausführers: 2. PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS FÜR DIE WIEDERAUSFUHR Nr. EU XX /00000000 3. Name und Anschrift des angegebenen Empfängers 4. Pflanzenschutzdienst von an den/die Pflanzenschutzdienst(e) von 5. Ursprungsort 6. Angegebenes Transportmittel 7. Angegebener Grenzübertrittsort 8. Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses Botanischer Name der Pflanzen 9. Angegebene Menge Text von Bild 10. Hiermit wird bescheinigt, — dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus (Ursprungsland/Ursprungsvertragspartei) nach (wiederausführendes Land/wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden. und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. beigefügt war, dessen (*) Original beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; — dass sie (*) verpackt umgepackt worden sind in ihren ursprünglichen neuen Behältern befördert werden; — dass sie aufgrund des (*) ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen Untersuchung als den pflanzengesundheitlichen Vorschriften des einführenden Landes/der einführenden Vertragspartei entsprechend angesehen werden und — die Sendung während ihrer Lagerung in (wiederausführendes Land/wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. (*) Zutreffendes ankreuzen 11. Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18. Ort der Ausstellung 12. Behandlung Datum 13. Chemikalie (Wirkstoff) 14. Dauer und Temperatur Name und Unterschrift des amtlichen Beauf-tragten 15. Konzentration 16. Datum Amtlicher Stempel 17. Sonstige Angaben TEIL C Vorausfuhrzeugnis gemäss Artikel 102 Absatz 6 Text von Bild Muster eines Vorausfuhrzeugnisses 1. VORAUSFUHRZEUGNIS [Nr. EU / Code Mitgliedstaat / Interne individuelle Referenznummer] Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats gemäß [Verordnung zum Schutz vor Pflanzenschädlingen] auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden 2. Name des Ursprungsmitgliedstaats und Name der erklärenden zuständigen Behörde [und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands] 3. Unternehmer 4. Beschreibung der Sendung 5. Angegebene Menge 6. Die oben beschriebene Sendung [Kästchen vor den Optionen (A-G) ankreuzen und das Feld unter „Angaben zu den Schädlingen“ ausfüllen] erfüllt die besonderen Anforderungen der EU-Verordnung über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen: [Nummer des gemäß Artikel 41 angenommenen einschlägigen Durchführungsrechtsakts (für die betreffende Sendung) und die anzuwendende Alternative für die besonderen Anforderungen, deren Einhaltung bescheinigt wird, angeben] wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren untersucht: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (A) befunden wurde nach einem geeigneten amtlichen Verfahren getestet: [falls erforderlich Verfahren angeben], und frei von (B) befunden stammt von einem Feld, das amtlich als frei von (C) befunden wurde stammt aus einer Produktionsstätte, die amtlich als frei von (D) befunden wurde stammt aus einem Produktionsort, der amtlich als frei von (E) befunden wurde stammt aus einem Gebiet, das amtlich als frei von (F) befunden wurde stammt aus einem Land, das amtlich als frei von (G) befunden wurde Angaben zu den Schädlingen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/der Fläche (gegebenenfalls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A-G): Text von Bild 7. Sonstige amtliche Informationen [z. B. zu pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.] 8. Ort der Ausstellung: Kontaktangaben (Telefon/Email/Fax): Datum: 9. Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten (Stempel der zuständigen Behörde)
TEIL A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1 Text von Bild Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses Nr. Pflanzenschutzdienst…
Für Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, deren Genehmigung am 1. Januar 2016 oder später ausläuft, gilt diese Verordnung ab ihrem…
Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1) Kapitel 3(D) erhält folgende Fassung: „KAPITEL 3(D) Veterinärbescheinigung für die…
Text von Bild MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. Pflanzenschutzdienst von AN den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von I. Beschreibung der Sendung Name…
Text von Bild MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. Pflanzenschutzdienst von AN den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von Beschreibung der Sendung Name und…
INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.