Erwägungsgrund 67 32016R2031
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Bestimmungen in Bezug auf die Attestierung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen — außer Verpackungsmaterial aus Holz — zu erlassen, die die Verwendung einer spezifischen Attestierung der Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung vorschreiben.