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Ein Unternehmer oder eine andere Person, der/die das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er/sie verantwortlich ist bzw. war, vermutet oder feststellt, sollte verpflichtet sein, der zuständigen Behörde diese Vermutung oder Feststellung zu melden, alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings und zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zu ergreifen, sowie die zuständige Behörde, sonstige Personen in der Handelskette und die Öffentlichkeit zu informieren.
Hat ein Unternehmer den Verdacht oder wird ihm bekannt, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene…
Wurde eine der in Artikel 11 genannten Situationen amtlich bestätigt, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass Unternehmer, deren Pflanzen,…
Die Person, die die Meldung nach Absatz 1 vorgenommen hat, konsultiert die zuständige Behörde hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen und ergreift im…
Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich die Quelle des Auftretens des betreffenden Unionsquarantäneschädlings und ermittelt insbesondere, ob dieses…
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30…
Unternehmer, die über Nachweise in Bezug auf eine unmittelbare Gefahr gemäß Absatz 1 durch einen Unionsquarantäneschädling oder einen Schädling im Sinne von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.