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Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren Hoheitsgebieten festgestellt wurde. Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten in solchen Fällen ergreifen dürfen können. Es sollte außerdem festgelegt werden, welchen Grundsätzen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, folgen sollten. Zu diesen Maßnahmen sollte die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten zählen, die jeweils aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und gegebenenfalls die Festlegung von Maßnahmen, die Unternehmer oder andere Personen ergreifen sollten, um den Quarantäneschädling zu beseitigen oder seine Ausbreitung zu verhindern.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und…
Die Mitgliedstaaten können innerhalb ihrer Hoheitsgebiete Maßnahmen anwenden, die strenger sind als die auf Grundlage von Artikel 28 Absätze 1, 2 und 3 und…
Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung…
Es sollten Kriterien zur Identifizierung von Schädlingen aufgestellt werden, für die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung im gesamten…
In bestimmten Fällen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Tilgung von Quarantäneschädlingen bei Pflanzen auf Privatgrundstücken anordnen, da die Tilgung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.