Erwägungsgrund 12 32016R2031
Ein Unternehmer oder eine andere Person, der/die das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, für die er/sie verantwortlich ist bzw. war, vermutet oder feststellt, sollte verpflichtet sein, der zuständigen Behörde diese Vermutung oder Feststellung zu melden, alle möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schädlings und zur Rücknahme bzw. zum Rückruf der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände zu ergreifen, sowie die zuständige Behörde, sonstige Personen in der Handelskette und die Öffentlichkeit zu informieren.