Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates
Damit die Bekämpfung von Unionsquarantäneschädlingen vorrangig auf diejenigen Schädlinge ausgerichtet werden kann, deren potenzielle wirtschaftliche, ökologische oder soziale Folgen für das Gebiet der Union am schwerwiegendsten sind, sollte eine begrenzte Liste solcher Schädlinge (im Folgenden „prioritäre Schädlinge“) aufgestellt werden.
Erwägungsgrund 9 32016R2031Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen