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Die Mitgliedstaaten sollten geschlossene Anlagen und Quarantänestationen benennen. Es sollten Bestimmungen für die Benennung, die Zulassung, den Betrieb und die Beaufsichtigung dieser geschlossenen Anlagen und Quarantänestationen sowie für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus diesen Anlagen oder Stationen festgelegt werden. Soweit diese Anforderungen das Führen von Listen der Mitarbeiter und Besucher umfassen, die Zugang zu den Anlagen oder Stationen erhalten, könnte dies eine Einschränkung der Rechte gemäß Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta darstellen. Eine solche Einschränkung wäre jedoch mit Blick auf das Erreichen des im Allgemeininteresse liegenden Ziels dieser Verordnung notwendig und verhältnismäßig.
Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung (EU)…
Wenn es aufgrund dieser Meldepflicht notwendig ist, personenbezogene Daten natürlicher oder juristischer Personen gegenüber den zuständigen Behörden…
Um die Vertraulichkeit sicherzustellen und die Sicherheit der in die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 515/97…
Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen,…
Gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 halten die Mitgliedstaaten Listen zugelassener Betriebe ständig auf dem neuesten Stand.…
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.