Erwägungsgrund 61 32016R2031
Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Schädlingsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von weiteren Kategorien von Unternehmern, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, von besonderen Anforderungen für die Registrierung bestimmter Kategorien von Unternehmern und der Obergrenzen für kleine Mengen, die die Unternehmer an Endnutzer liefern dürfen, um von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden, zu erlassen.