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Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses vorgeschrieben werden. Aus Gründen der Transparenz sollten die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in einer Liste aufgeführt sein.
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen…
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und
sie sind an den Pflanzenschutzdienst eines Mitgliedstaats gerichtet, und
Pflanzengesundheitszeugnisse sollten ferner für das Einführen anderer Pflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union vorgeschrieben werden. Dies ist wichtig,…
Die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände innerhalb des Gebiets der Union sowie in Schutzgebiete und innerhalb von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.