Erwägungsgrund 73 32016R2031
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen und der jeweiligen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen übertragen werden.