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Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebiete bzw. deren Verbringung innerhalb von Grenzgebieten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Höchstbreite der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten, zum maximalen Verbringungsweg für die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände innerhalb der Grenzgebiete von Drittländern und Mitgliedstaaten sowie Verfahren zur Genehmigung des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andern Gegenständen in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb dieser Grenzgebiete zu erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen,…
Es sollten Ausnahmen vom Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen…
Um die Schädlingsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union möglichst gering zu…
Um zu gewährleisten, dass die Ausnahmen für Unionsquarantäneschädlinge sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die aus Drittländern oder…
Um ausreichend genaue Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.