Erwägungsgrund 81 32016R2031
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit zu erlassenden Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Unionsquarantäneschädlinge oder nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführter Schädlinge, dem Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union oder ein Schutzgebiet oder der Verknüpfung dieses Einführens an besondere Anforderungen und befristete Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.