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Für in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus dem Grenzgebiet eines Drittlands in die jeweiligen an dieses Grenzgebiet angrenzenden Schutzgebiete eingeführt werden, gilt Artikel 46 entsprechend.
Um eine verhältnismäßige und restriktive Handhabung der Ausnahmen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in…
Es sind Verbote und besondere Anforderungen — ähnlich wie für das Gebiet der Union — in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen…
befristete Maßnahmen in Bezug auf das Verbringen dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in das Gebiet der Union im Einklang mit den in…
Bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände dürfen nicht in das Unionsgebiet eingeführt werden, wenn sie aus allen oder bestimmten…
In bestimmten Fällen ist es angezeigt, das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände aus bestimmten Drittländern in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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