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Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften für visuelle Untersuchungen, Probenahmen und Tests sowie Häufigkeit und Zeitpunkt der Untersuchungen zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 105 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung ausführlicher Maßnahmen…
Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften…
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit…
Um die Schädlingsrisiken bei der Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen innerhalb des Gebiets der Union möglichst gering zu…
Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß…
Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.