Erwägungsgrund 87 32016R2031
Diese Verordnung bringt für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) keinen übermäßig hohen Verwaltungsaufwand und keine übermäßigen wirtschaftlichen Folgen mit sich. Nach Konsultation der Interessenträger wurde die besondere Situation von KMU in dieser Verordnung soweit möglich berücksichtigt. Eine generelle Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die die Mehrheit der Unternehmen bilden, wurde angesichts des ordnungspolitischen Ziels des Pflanzenschutzes nicht in Erwägung gezogen.