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Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um zehn Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016 übermittelt.
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um zehn Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.…
Die Kommission überprüft die Umsetzung von Titel VI Kapitel I und II, einschließlich notwendiger Anpassungen der indikativen Aufteilung der Mittel nach Anhang…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 29. Januar 2027 einen Bericht über die…
Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 des Vertrags über die…
Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 21 bis 24 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 15. Juni 2016 einen Vorschlag vorzulegen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.