Erwägungsgrund 15 32014R0508
Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten Anträge von Betreibern nur unter der Bedingung für Finanzierung aus dem EMFF zulässig sein, dass die betreffenden Betreiber innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Antrags auf Unterstützung keinen schweren Verstoß, keine Straftat oder keinen Betrug begangen haben und nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der Liste der Union der Fischereifahrzeuge geführt werden, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betreiben, oder von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach dieser Verordnung als nichtkooperierendes Drittland gilt.