Erwägungsgrund 5 32016R2340
Durch einen Aufschub um zwölf Monate bleibt allen Beteiligten mehr Zeit, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände ist es angemessen und gerechtfertigt, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 entsprechend zu ändern.