Erwägungsgrund 2 32016R0238
Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als vorherige Ladung befördert werden sollen. Die Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 (Liste der zulässigen vorherigen Ladungen) aufgeführt.