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Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als vorherige Ladung befördert werden sollen. Die Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 (Liste der zulässigen vorherigen Ladungen) aufgeführt.
aus den Angaben, die an Bord von Schiffen außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2002/59/EG verfügbar sind, hervorgeht, dass ausreichend spezifische…
Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als…
Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden „vorherige Ladung“) besteht aus einem Stoff oder einem…
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der…
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind…
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.