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Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 kann ein Amtsinhaber, der sein Amt vor dem 4. März 2016 angetreten hat, oder ein ehemaliger Amtsinhaber, der sein Amt vor diesem Datum ausgeübt hat, beantragen, dass Artikel 15 auch für ihn gilt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 4. März 2016 zu stellen.
Anhang XIII Artikel 20, Artikel 24, Artikel 25 und Artikel 24a Satz 1 des Beamtenstatuts gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 10, 11, 12, 14 und 18 der vorliegenden Verordnung zu zahlenden Beträge. Allerdings gilt der in Anhang XIII Artikel 24a des Beamtenstatuts genannte Zeitpunkt 1. Januar 2014 als 4. März 2016.
Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende…
Für Amtsträgerinnen und Amtsträger, die sich am 1. Januar 2020 bereits in der zweiten oder einer weiteren Amtszeit befinden, wird die Zulage nach § 2 Absatz 2…
der Antrag nach § 8 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Juli 2025 gestellt werden kann.
Diese Verordnung gilt für alle Amtsträger, die mit Wirkung nach 4. März 2016 ernannt oder wiederernannt werden.
§ 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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