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Ein Amtsträger, der sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb des Sitzes seines Organs begeben muss, hat Anspruch auf
die Erstattung seiner Fahrkosten;
die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten);
ein Tagegeld in Höhe von 105 % des Tagegeldsatzes, der im Beamtenstatut vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.
Die Bediensteten haben Anspruch auf Erstattung der Ausgaben bei ihren Dienstreisen auf Anordnung des Direktors. Erstattet werden die eigentlichen Reisekosten…
Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Agentur geltenden Bestimmungen erstattet.
Bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu.…
Die Bediensteten können die in diesem Abschnitt vorgesehene Kostenübernahme nur dann beanspruchen, wenn die betreffenden Ausgaben nicht von einer Regierung oder…
Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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