Art. 21 32016D1352
Dienstreisen und Dienstreisekosten
(1)
Der ANE kann mit einer Dienstreise beauftragt werden.
(2)
Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Agentur geltenden Bestimmungen erstattet.
Der ANE kann mit einer Dienstreise beauftragt werden.
Die Dienstreisekosten werden nach den bei der Agentur geltenden Bestimmungen erstattet.