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Dem Rat obliegt die Festsetzung der Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für hochrangige Amtsträger der EU (im Folgenden „Amtsträger“), einschließlich des Präsidenten des Europäischen Rates , des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission , des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik , der Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und der Kanzler des Gerichtshofes der Europäischen Union , des Präsidenten und der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes und des Generalsekretärs des Rates sowie die Festsetzung aller als Bezüge anzusehenden Vergütungen.
Amtsträger haben vom Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Amtstätigkeit bis zum letzten Tag des Monats, in dem sie aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf ein…
Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates sollten ihre jeweiligen Befugnisse auf den Generalsekretär des Rates übertragen.
Diese Verordnung gilt auch für den Präsidenten des Europäischen Währungsinstituts, für die anderen Mitglieder des Rates des Europäischen Währungsinstituts, für…
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 sind der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates befugt, den Mitgliedern ihrer Organe und den…
Diese Verordnung gilt auch für die Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank, für das Personal…
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 17 des Übereinkommens vorgesehenen Instrumente im Namen der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.