Erwägungsgrund 7 32016R0300
Zudem sollten die Zulagen und Kostenerstattungen, die Amtsträgern bei der Aufnahme der Amtstätigkeit und dem Ausscheiden aus dem Amt zu zahlen sind, an die Beträge angeglichen werden, die gemäß dem Beamtenstatut an Beamte und andere Bedienstete gezahlt werden, wobei erforderlichenfalls eine gewisse Flexibilität gewährleistet werden muss, insbesondere bei der Rückerstattung von Umzugskosten, die den Repräsentationsaufgaben von Amtsträgern Rechnung trägt.