Erwägungsgrund 54 EUDSGVO
Die Organe und Einrichtungen der Union sollten die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation nach Artikel 7 der Charta sicherstellen. Insbesondere sollten die Organe und Einrichtungen der Union die Sicherheit ihrer elektronischen Kommunikationsnetze sicherstellen. Sie sollten die sich auf die Endeinrichtungen der Nutzer beziehenden Informationen bei deren Zugriff auf ihre öffentlich zugänglichen Websites und mobilen Anwendungen nach der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates schützen. Sie sollten auch die in den Nutzerverzeichnissen gespeicherten personenbezogenen Daten schützen.