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Einige Anpassungen der gegenwärtigen Amtsbezüge und sonstigen Leistungen für Amtsträger sind dennoch angebracht, um den institutionellen Entwicklungen in der Union Rechnung zu tragen und die Regelung der Amtsbezüge zu modernisieren, insbesondere indem sie erforderlichenfalls an die Änderungen, die mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Beamtenstatut“) eingeführt wurden, angelehnt wird. In Anbetracht der Reformen des Beamtenstatuts müssen mehrere Änderungen an der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom vorgenommen werden. Gleichermaßen bedarf die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 einer Aktualisierung, um den Reformen des Beamtenstatuts Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Zahl der wesentlichen Änderungen sowohl in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 als auch in der Verordnung Nr. 422/67/EWG, 5/67/Euratom zur Regelung der Amtsbezüge der verschiedenen Amtsträger ist es im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der guten Rechtsetzung angebracht, die beiden Verordnungen zusammenzufassen.
Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Statut der Beamten der Europäischen Union und die…
Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ,…
Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ,…
Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates sollte geändert werden, um sie an den geänderten Bedarf beim Bereitschaftsdienst in den Europäischen…
Aus ebendiesen Gründen sollten, da die mit dieser Verordnung aufgestellten Regeln jene der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom, der Verordnung (EWG,…
Im Hinblick auf die Erhaltung eines Gleichgewichts zwischen Bediensteten der EU und Amtsträgern bei den Bezügen sollten in diese Verordnung Maßnahmen einbezogen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.