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Der Beschluss über die Aktivierung der Soforthilfe im Rahmen dieser Verordnung im Fall einer akuten oder potenziellen Katastrophe wird vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission gefasst; dabei wird gegebenenfalls präzisiert, für welche Dauer die Aktivierung erfolgt.
Der Rat prüft den in Absatz 1 genannten Vorschlag der Kommission unverzüglich und beschließt nach Dringlichkeit der Lage über die Aktivierung der Soforthilfe.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die…
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die…
Die Kommission kann in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und zur Gewährleistung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Mittel für Soforthilfe…
Daher ist es notwendig, die Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates zu aktivieren.
In einer Notlage im Sinne der spezifischen Verordnungen kann die Kommission die Gewährung von Soforthilfe beschließen. In derartigen Fällen setzt sie das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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