Erwägungsgrund 53 32016R0429
Um ein Entweichen von Seuchenerregern aus Laboratorien, Instituten und anderen Einrichtungen, in denen Seuchenerreger gehandhabt werden, zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass dort geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren sowie angemessene Biosicherheits- und Bio-Containment-Maßnahmen getroffen werden. In dieser Verordnung sollten daher Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden, die beim Transport von solchen Seuchenerregern, Impfstoffen oder anderen biologischen Produkten oder dem Umgang damit zu beachten sind. Die dabei auferlegten Verpflichtungen sollten auch für alle natürlichen und juristischen Personen gelten, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind. Um zu gewährleisten, dass beim Umgang mit hochinfektiösen biologischen Agenzien, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten die Sicherheitsstandards eingehalten werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der in solchen Laboratorien, Instituten und Einrichtungen und beim Transport von Seuchenerregern zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen zu erlassen.