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Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 28 und gemäß den Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 29 erlassen werden:
zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme;
zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für
die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Kriterien, die für die Bewertung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 zu verwenden sind, festlegen.
Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der…
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung sowie das elektronische…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.