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Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass ein Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jegliches Auftreten auf seinem Hoheitsgebiet meldet. Eine solche Meldung ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen betreffenden Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt erscheint.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten…
wenn es Gründe für einen Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder bei Nachweis einer solchen Seuche bei Tieren gibt, dies…
deren Ausbrüche gemäß Artikel 19 Absatz 1 unverzüglich gemeldet werden müssen und zu denen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zusätzliche…
Für eine wirksame Seuchenbekämpfung sind die Früherkennung sowie eine klare Kette von Seuchenmeldung und Berichterstattung unerlässlich. Im Interesse einer…
Andererseits ist bei manchen Seuchen weder eine umgehende Meldung nötig, noch sind umgehend Maßnahmen erforderlich. In solchen Fällen ist es wichtig,…
Außerdem sollten ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sein gesamtes Hoheitsgebiet oder Zonen und Kompartimente davon als frei von einer oder mehreren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.