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Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 179 erforderlich ist, führen Aufzeichnungen über Folgendes und bewahren diese auf:
alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Betrieb und aus dem Betrieb;
Abwasserentsorgung und andere einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.
behalten die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten ihres Betriebs und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;
bewahren diese Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde vorzuschreibenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.
aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
die von der Zulassung erfasste Art des Aquakulturbetriebs nach Artikel 176 Absatz 1 bzw. Artikel 178 Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben nach…
Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 bis 188 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 189 und 190 erlassen wurden;
der bei den Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
Aquakulturbetriebe, in denen Tiere aus Aquakultur im Hinblick auf eine Verbringung aus diesem Betrieb, und zwar entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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