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Jede zuständige Behörde erstellt ein auf dem aktuellen Stand gehaltenes Verzeichnis
aller gemäß Artikel 173 registrierten Aquakulturbetriebe;
aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Aquakulturbetriebe;
aller gemäß Artikel 181 Absatz 1 registrierten Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 muss folgende Informationen enthalten:
Name und Anschrift des Unternehmers sowie die Registrierungsnummer des betreffenden Betriebs;
den Standort des Aquakulturbetriebs oder der betreffenden Gruppe von Aquakulturbetrieben;
die Art der im Betrieb stattfindenden Erzeugung;
soweit relevant, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;
die Art(en) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur;
aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus des registrierten Aquakulturbetriebs oder, falls zutreffend, der Gruppe von Betrieben hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
Im Fall von Betrieben, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 zugelassen wurden, macht die zuständige Behörde zumindest die in Absatz 2 Buchstaben a, c, e und f des vorliegenden Artikels genannten Informationen vorbehaltlich von Datenschutzbestimmungen der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich.
Sofern angebracht und relevant, kann die zuständige Behörde die Registrierung gemäß Absatz 1 mit der Registrierung zu anderen Zwecken kombinieren.
Der Kommission erlässt gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
die einschlägigen detaillierten Informationen, die in das Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmen sind;
die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses.
die von der Zulassung erfasste Art des Aquakulturbetriebs nach Artikel 176 Absatz 1 bzw. Artikel 178 Buchstabe a, der Gruppe von Aquakulturbetrieben nach…
der Art des betreffenden Aquakulturbetriebs;
gewährleisten, dass die erforderliche Zulassung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erlangt wurde, und
Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß…
Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.