Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 253 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte:
die Anforderung einer Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen von Wassertieren zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 219, wenn es sich um andere als die in Artikel 219 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des genannten Artikels aufgeführten Tierarten oder -kategorien handelt, bei denen die Rückverfolgbarkeit der Verbringungen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die in diesem Abschnitt festgelegten Tiergesundheitsanforderungen erfüllt sind;
die Informationen, die erforderlich sind, damit Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219 und Artikel 220 Absatz 1 gemeldet werden können;
Ausnahmen von den Meldungsanforderungen gemäß Artikel 219 Absatz 1 Buchstabe c für Arten und Kategorien von Wassertieren oder für Verbringungsarten, die ein unerhebliches Risiko darstellen;
das Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren bei Stromausfällen und anderen Störungen von TRACES;
die Anforderungen hinsichtlich der Benennung von Regionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 220 Absatz 3.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen erlassen über Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
die Einzelheiten der Meldungen durch
Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 219;
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von Verbringungen von Wassertieren gemäß Artikel 220 Absatz 1;
die Fristen für
die Übermittlung der in Artikel 219 Absatz 2 genannten erforderlichen Informationen durch die Unternehmer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ;
die Meldung von Verbringungen durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 220 Absatz 1.
die entweder von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 registriert wurden,
sie informieren nach Überprüfung der in Empfang genommenen Wassertiere die zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich
haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert;
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen von Wassertieren und von…
den Herkunfts- und den Bestimmungsort und — soweit relevant — die Durchfuhrorte;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.