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Die Unternehmer ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verbringung von Wassertieren den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf Folgendes nicht gefährdet:
die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
neu auftretende Seuchen.
Die Unternehmer verbringen Wassertiere nur dann in einen Aquakulturbetrieb oder für den menschlichen Verzehr oder setzen sie in offenen Gewässern frei, wenn diese Tiere die folgenden Kriterien erfüllen: Die Unternehmer dürfen jedoch solche Wassertiere verbringen, wenn für solche Verbringungen oder Freisetzungen in Teil III Titel II (Artikel 53-83) Ausnahmen von den Verbringungsbeschränkungen oder wenn in Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden, Ausnahmen von den Sofortmaßnahmen vorgesehen sind.
Sie kommen — wild lebende Wassertiere ausgenommen — aus Betrieben,
die entweder von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 registriert wurden,
die von dieser zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 181 und 182 zugelassen wurden, soweit dies gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 oder Artikel 178 vorgeschrieben ist, oder
denen eine Ausnahme von der Registrierungsanforderung gemäß Artikel 173 gewährt wurde;
sie unterliegen nicht
hinsichtlich der betreffenden Arte(n) und Kategorie(n) Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1, den Artikeln 62, 64 und 65, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1, den Artikeln 79 und 81 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67 und Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder
den Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 und gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 259 erlassen wurden.
Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wassertiere nach dem Abtransport aus ihrem Herkunftsort direkt zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden.
die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 196, Artikel 197 Absatz 1, den Artikeln 198 und 199, Artikel 200 Absätze 1 und 2, Artikel 201, Artikel 202 Absatz 1,…
Die zuständigen Behörden an den Bestimmungs- und Herkunftsorten
Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder…
der Art des Herkunfts- und des Bestimmungsbetriebs;
Die Artikel 196, 197 und 198 gelten für Verbringungen wild lebender Wassertiere, die für einen Aquakulturbetrieb oder zur Freisetzung in offenen Gewässern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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