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Unternehmer, die keine Transportunternehmen sind, melden der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die geplante Verbringung von Wassertieren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn
den Wassertieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß den Artikeln 208 und 209 und gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 211 und 214 erlassen wurden, beigefügt sein muss;
den Wassertieren eine Veterinärbescheinigung für Wassertiere beigefügt sein muss, die gemäß Artikel 208 Absatz 2 aus einer Sperrzone verbracht werden;
die zu verbringenden Tiere aus Aquakultur und wild lebenden Wassertiere bestimmt sind für
einen Betrieb, der gemäß Artikel 173 registriert oder gemäß den Artikeln 176 bis 179 zugelassen werden muss;
die Freisetzung in offenen Gewässern;
gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 221 erlassen wurden, eine Meldung erforderlich ist.
Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellen die Unternehmer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats alle nötigen Informationen zur Verfügung, damit diese der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verbringung gemäß Artikel 220 Absatz 1 melden kann.
Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 erlassen wurden;
die entweder von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 registriert wurden,
den Herkunfts- und den Bestimmungsort und — soweit relevant — die Durchfuhrorte;
der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß den…
Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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