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Die Unternehmer sind verpflichtet,
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den betreffenden Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 223 Absatz 1 beigefügt sein muss;
alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Verbringung, gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.
Die Artikel 219 und 220 sowie die nach Artikel 221 erlassenen Bestimmungen gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.
die Meldungen der Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Bestimmungsmitgliedstaat…
Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 Absatz 1 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 218 Absätze 3 und 4 erlassen wurden;
die entweder von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 registriert wurden,
den Herkunfts- und den Bestimmungsort und — soweit relevant — die Durchfuhrorte;
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vorab über die nach Absatz 1 vorgesehenen nationalen Maßnahmen, die Verbringungen von Wassertieren und von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.