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Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Wassertieren in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) mit Ausnahme des Artikels 191 Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 192, 193 und 194 nicht genügen.
Die zuständige Behörde nach Absatz 1 gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
Die zuständigen Behörden an den Bestimmungs- und Herkunftsorten
haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;
stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass die Verbringungen der betreffenden Wassertiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d an Orten unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;
haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert;
diese Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
die von dieser zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 181 und 182 zugelassen wurden, soweit dies gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 oder Artikel 178…
der an dem Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.
alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64, 65 und 70, Artikel 74 Absätze 1 und 2,…
Verbringungen von Wassertieren, die zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen, und zwar aus einem oder…
der am Herkunfts- oder Bestimmungsort durchgeführten Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstigen besonderen Risikominderungsmaßnahmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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