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Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten flexibel sein, um die Verbringung von Arten und Kategorien von Landtieren, die ein geringes Risiko in Bezug auf die Ausbreitung gelisteter Seuchen auf andere Mitgliedstaaten darstellen, zu erleichtern. Außerdem sollten weitere Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen werden für Fälle, in denen die Mitgliedstaaten oder Unternehmer erfolgreich alternative Risikominderungsmaßnahmen einführen, beispielsweise ein hohes Niveau an Schutz vor biologischen Gefahren oder wirksame Überwachungssysteme.
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Allerdings sollten unverhältnismäßige Verbringungsbeschränkungen und überflüssige Verwaltungslasten für Betriebe und Unternehmer, die im Sektor der gewerblichen…
Wild lebende Tiere können aus verschiedenen Gründen ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, z. B. wenn sie in einen Betrieb oder von einer…
Der derzeitige Rechtsrahmen im Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von Landtieren und Produkten enthält harmonisierte Bestimmungen, die in erster…
Damit die Möglichkeit gegeben ist, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren, die nicht als Land- oder Wassertiere…
Zu wissenschaftlichen Zwecken wie Forschung und Diagnose und insbesondere zu den gemäß der Richtlinie 2010/63/EU zugelassenen Zwecken kann es erforderlich sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.