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Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:
die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;
den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts- , am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort , unterwegs und am Bestimmungsort;
spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;
spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;
sonstige epidemiologische Faktoren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf genaue Bestimmungen zu erlassen, durch die sichergestellt…
sonstige epidemiologische Faktoren;
neu auftretende Seuchen.
sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.
bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.